BAG - Beschluß vom 11.04.1997
5 AZB 32/96
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3; GVG § 17 a; HandwO § 53, § 89 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 47 zu § 2 ArbGG 1979
DRsp VI(646)157 b
GewArch 1997, 421
NZA 1997, 903
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Bremerhaven - Urteil vom 23. August 1995 - 2 Ca 216/95 -,
LAG Bremen, vom 23.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ta 77/95

Rechtsweg - Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft

BAG, Beschluß vom 11.04.1997 - Aktenzeichen 5 AZB 32/96

DRsp Nr. 1997/4911

Rechtsweg - Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft

»Der Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft gilt nicht als Arbeitnehmer i.S. des ArbGG, wenn er die Kreishandwerkerschaft kraft Satzung in den laufenden Geschäften vertritt. Das gilt auch dann, wenn die Parteien ausdrücklich einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3; GVG § 17 a; HandwO § 53, § 89 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten darüber, ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist. Der Kläger hat - einschließlich eines während des Revisionsbeschwerdeverfahrens gestellten Antrages - beantragt,

1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung, die die Beklagte mit Schreiben vom 15. Februar 1995, dem Kläger zugegangen am 15. Februar 1995, ausgesprochen hat, nicht aufgelöst ist,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16.920,94 DM brutto nebst 11,75 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag aus 8.000,00 DM brutto für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1995 und für den sich ergebenden Nettobetrag aus 16.920,94 DM brutto für die Zeit ab 1. April 1995 zu zahlen.