BAG - Beschluß vom 28.10.1997
9 AZB 35/97
Normen:
ArbGG § 46 Abs. 2 ; ZPO § 34 ;
Fundstellen:
AGS 1998, 54
AP Nr. 55 zu § 2 ArbGG 1979
BAGE 87, 29
BB 1998, 543
BRAK-Mitt 1998, 100
BRAK-Mitt 1999, 100
DB 1998, 632
DRsp VI(646)164c
JurBüro 1998, 310
NJW 1998, 1092
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 851/97
LAG Köln, vom 27.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ta 235/97

Rechtsweg - Keine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für Gebührenklage des Prozeßbevollmächtigten

BAG, Beschluß vom 28.10.1997 - Aktenzeichen 9 AZB 35/97

DRsp Nr. 1998/1815

Rechtsweg - Keine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für Gebührenklage des Prozeßbevollmächtigten

»Für die Klage eines Prozeßbevollmächtigten gegen seinen Mandanten wegen Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und nicht zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben.«

Normenkette:

ArbGG § 46 Abs. 2 ; ZPO § 34 ;

Gründe:

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Rechtsanwaltsvergütung in Anspruch.

Der Kläger hat die Beklagte in einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Köln anwaltlich vertreten. Gegen die von ihm im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Gebühren und Auslagen erhebt sie Einwendungen, die ihre Grundlage nicht im Gebührenrecht haben.

Das Arbeitsgericht hat den vom Kläger gewählten Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Köln verwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen weiteren sofortigen Beschwerde.

II. Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet.