A. Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 6. und 8. April 1992 nicht fristlos aufgelöst worden ist, sondern bis zum 30. Juni 1992 fortbestanden hat; ferner begehrt er die Zahlung von Arbeitsentgelt. Widerklagend nimmt die Beklagte den Kläger auf Herausgabe eines PC's nebst Zubehör, eines Druckers sowie weiterer Büroartikel in Anspruch.
Der Kläger hat die Klage zunächst an das Arbeitsgericht Gießen gerichtet. Das Arbeitsgericht Gießen hat den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Koblenz, Auswärtige Kammern Neuwied, als das seiner Ansicht nach örtlich zuständige Arbeitsgericht verwiesen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|