BAG - Beschluß vom 28.02.1995
5 AZB 24/94
Normen:
ArbGG § 65 ; GVG § 17a; KSchG § 4 ; ZPO §§ 322, 575 ;
Fundstellen:
AP Nr. 17 zu § 17a GVG
BB 1995, 936
DB 1995, 1672
EzA § 4 KSchG n. F. Nr. 51
NJW 1995, 2310
NZA 1995, 595
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 21.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 493/93

Rechtsweg - Präklusion durch früheren Kündigungsschutzrechtsstreit

BAG, Beschluß vom 28.02.1995 - Aktenzeichen 5 AZB 24/94

DRsp Nr. 1995/5735

Rechtsweg - Präklusion durch früheren Kündigungsschutzrechtsstreit

»Zur Feststellung des Umfangs der materiellen Rechtskraft eines Versäumnisurteils in einem Kündigungsschutzprozeß, das keine Begründung enthält, ist auch das Klagevorbringen zu berücksichtigen.«

Normenkette:

ArbGG § 65 ; GVG § 17a; KSchG § 4 ; ZPO §§ 322, 575 ;

Gründe:

A. Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 6. und 8. April 1992 nicht fristlos aufgelöst worden ist, sondern bis zum 30. Juni 1992 fortbestanden hat; ferner begehrt er die Zahlung von Arbeitsentgelt. Widerklagend nimmt die Beklagte den Kläger auf Herausgabe eines PC's nebst Zubehör, eines Druckers sowie weiterer Büroartikel in Anspruch.

Der Kläger hat die Klage zunächst an das Arbeitsgericht Gießen gerichtet. Das Arbeitsgericht Gießen hat den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Koblenz, Auswärtige Kammern Neuwied, als das seiner Ansicht nach örtlich zuständige Arbeitsgericht verwiesen.