LAG Düsseldorf - Beschluss vom 30.05.2023
3 Ta 96/23
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 07.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 5548/22

Rechtsweg bei Kündigung eines Poolgesellschafters im Mutterkonzern mit Arbeitsvertrag bei TochtergesellschaftRechtswegprüfung anhand rechtlicher Bewertung der HauptanträgeKeine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei Kündigung eines in der Tochtergesellschaft angestellten Gesellschafters des Mutterkonzerns

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2023 - Aktenzeichen 3 Ta 96/23

DRsp Nr. 2023/8608

Rechtsweg bei Kündigung eines Poolgesellschafters im Mutterkonzern mit Arbeitsvertrag bei Tochtergesellschaft Rechtswegprüfung anhand rechtlicher Bewertung der Hauptanträge Keine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei Kündigung eines in der Tochtergesellschaft angestellten Gesellschafters des Mutterkonzerns

1. Die Rechtswegprüfung hat streitgegenstandsbezogen und bei einer Klage mit Haupt- und Hilfsanträgen bis zum Eintritt der Bedingung für die Entscheidung über die Hilfsanträge einheitlich allein nach Maßgabe der rechtlichen Beurteilung für die Hauptanträge zu erfolgen.2. Ist ein Arbeitnehmer anlässlich des Arbeitsverhältnisses mit der Tochtergesellschaft zugleich Gesellschafter der Muttergesellschaft und Mitglied eines dort errichteten Gesellschafterpools auf der Grundlage eines Poolvertrages aller Gesellschafter geworden, betrifft die Kündigung der Poolmitgliedschaft durch das gemäß Poolvertrag zuständige Gremium eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit. Für den Streit über die Wirksamkeit der Kündigung der Poolmitgliedschaft sind die Arbeitsgerichte dementsprechend auch dann nicht zuständig, wenn infolge der Kündigung der Poolmitgliedschaft ganz erhebliche Teile des bisherigen, sich aus Arbeitsentgelt und Ausschüttungen aus der Gewinnbeteiligung bei der Muttergesellschaft zusammensetzenden Gesamteinkommens wegfallen.