OLG Brandenburg - Urteil vom 08.11.2022
3 U 110/21
Normen:
BGB § 611; GG Art. 7 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 23.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 81/21

Rechtsweg für Ansprüche aus einem Privatschulvertrag

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2022 - Aktenzeichen 3 U 110/21

DRsp Nr. 2022/17456

Rechtsweg für Ansprüche aus einem Privatschulvertrag

1. Für Ansprüche aus einem Privatschulvertrag ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 13 GVG gegeben. 2. Das Sonderungsverbot gemäß Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG ist kein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB. Ein Verstoß kann daher dem Anspruch auf Zahlung der Schulkostenbeiträge nicht entgegengehalten werden.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 23.9.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 13 O 81/21 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird Ziff. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger Verzugszinsen in Höhe von 77,46 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Beklagten auferlegt.

4. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 8.810,44 € festgesetzt.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; GG Art. 7 Abs. 4 S. 3;

Gründe:

I.