1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 23.9.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) -
2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird Ziff. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger Verzugszinsen in Höhe von 77,46 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Beklagten auferlegt.
4. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 8.810,44 € festgesetzt.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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