BAG - Beschluss vom 17.09.2014
10 AZB 43/14
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; ArbGG § 5 Abs. 1; ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 2; ArbGG § 78 S. 3; GVG § 17a Abs. 4 S. 4; ZPO § 233; ZPO § 234; ZPO § 236; ZPO § 575 Abs. 2 S. 1, 2; ZPO § 547 Nr. 1; ZPO § 576 Abs. 3; ZPO § 577 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 101
ArbGG 1979 § 2 Nr. 101
BAGE 149, 110
BAGE 2015, 110
BB 2014, 2867
BFH/NV 2015, 303
DB 2014, 7
DStR 2015, 13
DZWIR 2015, 137
DZWIR 25, 137
NJW 2015, 572
NZA 2014, 1293
NotBZ 2015, 147
ZIP 2015, 247
ZInsO 2015, 358
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 07.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ta 31/14
ArbG Suhl, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1723/13

Rechtsweg für Ansprüche aus Mitarbeit des Mehrgesellschafters einer GmbHBesetzung des Gerichts bei der Entscheidung über die Abhilfe im Beschwerdeverfahren

BAG, Beschluss vom 17.09.2014 - Aktenzeichen 10 AZB 43/14

DRsp Nr. 2014/16820

Rechtsweg für Ansprüche aus Mitarbeit des Mehrgesellschafters einer GmbH Besetzung des Gerichts bei der Entscheidung über die Abhilfe im Beschwerdeverfahren

Verfügt ein in einer GmbH mitarbeitender Gesellschafter über mehr als 50 % der Stimmrechte, steht er regelmäßig nicht in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft. Orientierungssätze: 1. Im ersten Rechtszug ergeht auch der Beschluss über die Abhilfe oder Nichtabhilfe der sofortigen Beschwerde nach § 17a Abs. 4 GVG gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, stets durch die Kammer unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter. 2. Der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 547 Nr. 1 ZPO) ist ein grundsätzlich nicht von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel, der gemäß § 576 Abs. 3, § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rüge hin beachtet werden darf. 3. Auch Gesellschafter einer GmbH können in einem Arbeitsverhältnis zu dieser Gesellschaft stehen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn ein Gesellschafter als Kapitaleigner einen so großen Einfluss auf die Führung der Gesellschaft hat, dass er über seine Gesellschafterstellung letztlich auch die Leitungsmacht hat.