LAG Köln - Beschluss vom 06.10.2017
9 Ta 151/17
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 12.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 139/16

Rechtsweg für Ansprüche eines angestellten Geschäftsführers

LAG Köln, Beschluss vom 06.10.2017 - Aktenzeichen 9 Ta 151/17

DRsp Nr. 2017/15383

Rechtsweg für Ansprüche eines angestellten Geschäftsführers

Durch den Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers wird materiell-rechtlich in der Regel ein freies Dienstverhältnis und nur ausnahmsweise im Einzelfall ein Arbeitsverhältnis begründet. Dabei ist u.a. das gesellschaftsrechtlich begründete Direktionsrecht der Gesellschafterversammlung gegenüber dem GmbH-Geschäftsführer vom arbeitgeberseitigen Direktionsrecht gegenüber einem Arbeitnehmer zu unterscheiden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.04.2017- 4 Ca 139/16 - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig. Der Rechtstreit wird von Amts wegen an das zuständige Landgericht Bonn verwiesen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a;

Gründe

I. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche sowie über einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses.