OLG Stuttgart - Beschluss vom 30.08.2016
7 W 37/16
Normen:
GVG § 17a; SGG § 51; SGB XI § 110;
Fundstellen:
MDR 2016, 1336
NZS 2016, 872
r+s 2017, 111
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 07.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 171/16

Rechtsweg für die Klärung der Wirksamkeit der Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.08.2016 - Aktenzeichen 7 W 37/16

DRsp Nr. 2016/15539

Rechtsweg für die Klärung der Wirksamkeit der Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages

Zur Frage, ob ein Vertrag zur privaten Pflegeversicherung (auch zusammen mit einem Vertrag zur privaten Krankenversicherung) wirksam gekündigt werden kann, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass hierbei privatrechtliche Normen (z.B. § 314 BGB) heranzuziehen sind.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 07.06.2016, Az. 3 O 171/16, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 300,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 17a; SGG § 51; SGB XI § 110;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung des Fortbestands eines mit der Beklagten unter der Servicenummer XXX geschlossenen Kranken- und Pflegeversicherungsvertrages mit Versicherungsbeginn zum 01.01.2007.

Mit Schreiben vom 15.06.2015 (Anl. K 2) hatte die Beklagte den bezeichneten Versicherungsvertrag aus wichtigem Grund wegen unerlaubter Handlung des Klägers gekündigt.