BAG - Beschluss vom 03.12.2014
10 AZB 98/14
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1, 3; GVG § 17 Abs. 1 S. 1; GVG § 17a Abs. 3; GVG § 17a Abs. 4;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 73
ArbGG 1979 § 5 Nr. 73
EzA-SD 2015, 16
NJW 2015, 8
NZA 2015, 180
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 18.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ta 1244/14
ArbG Berlin, vom 21.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 4123/14

Rechtsweg für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines GmbH-GeschäftsführersRechtsfolgen der Abberufung während des laufenden Verfahrens vor den Arbeitsgerichten

BAG, Beschluss vom 03.12.2014 - Aktenzeichen 10 AZB 98/14

DRsp Nr. 2015/193

Rechtsweg für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers Rechtsfolgen der Abberufung während des laufenden Verfahrens vor den Arbeitsgerichten

Orientierungssätze: 1. Hat der Geschäftsführer einer GmbH sein Amt wirksam niedergelegt, endet die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Die Eintragung der Niederlegung in das Handelsregister hat rein deklaratorische Wirkung und ist insoweit ohne Bedeutung. Nach der Amtsniederlegung des Geschäftsführers richtet sich die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen bei Rechtsstreitigkeiten zwischen diesem und der Gesellschaft nach allgemeinen Grundsätzen. 2. Ist ein GmbH-Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit einer vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage noch nicht abberufen gewesen und hatte er sein Amt noch nicht niedergelegt, steht einer Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zunächst § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG entgegen. Die Sperrwirkung der Fiktion entfällt jedoch, wenn die Abberufung oder Amtsniederlegung vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit noch erfolgt. Zuständigkeitsbegründende Umstände sind im Rahmen des Verfahrens nach § 17a Abs. 3 GVG zu berücksichtigen, auch wenn sie bei Klageerhebung noch nicht vorlagen.