BGH - Urteil vom 10.01.1984
VI ZR 297/81
Normen:
GVG § 13 ; SGG § 51 ;
Fundstellen:
BGHZ 89, 250
MDR 1984, 391
NJW 1984, 1820
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Aachen,

Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten im Abrechnungsverhältnis zwischen Krankenhausträger und gesetzlicher Krankenkasse

BGH, Urteil vom 10.01.1984 - Aktenzeichen VI ZR 297/81

DRsp Nr. 1996/5584

Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten im Abrechnungsverhältnis zwischen Krankenhausträger und gesetzlicher Krankenkasse

»Über Rechtsstreitigkeiten im Abrechnungsverhältnis zwischen Krankenhausträger und gesetzlicher Krankenkasse über die stationäre Behandlung von Kassenpatienten haben die Sozialgerichte zu entscheiden.«

Normenkette:

GVG § 13 ; SGG § 51 ;

Tatbestand:

Das klagende Land verlangt als Träger des Klinikums der Technischen Hochschule A. von der beklagten Betriebskrankenkasse die Bezahlung restlicher Kosten für die vom 21. Dezember 1977 bis 21. Juli 1978 durchgeführte stationäre Behandlung eines bei der Beklagten gemäß § 205 RVO familienversicherten Kindes. Die Beklagte hatte zunächst eine bis zum 4. Januar 1978 befristete Kostenübernahmeerklärung abgegeben; letztlich hat sie die Kosten bis zum 31. März 1978 beglichen. Die Bezahlung der weiteren Kosten hat sie mit der Begründung abgelehnt, daß spätestens von diesem Zeitpunkt ab das Kind wegen seines schweren Hirnschadens als Pflegefall zu behandeln gewesen sei und kostengünstiger im B.-Krankenhaus hätte untergebracht werden können.