LAG Hamm - Beschluss vom 13.03.2019
2 Ta 586/18
Normen:
BGB § 611; BGB § 611 a; GVG § 17 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3b;
Fundstellen:
NZA-RR 2019, 443
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 870/18

Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedern der Vertretungsorgane und der juristischen PersonOrdentliche Gerichtsbarkeit für Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis von Geschäftsführern

LAG Hamm, Beschluss vom 13.03.2019 - Aktenzeichen 2 Ta 586/18

DRsp Nr. 2019/7742

Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedern der Vertretungsorgane und der juristischen Person Ordentliche Gerichtsbarkeit für Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis von Geschäftsführern

Die Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG fällt erst mit dem Wirksamwerden der Abberufung als Geschäftsführer weg und nicht bereits mit der Erklärung der Abberufung, die erst zum späteren Zeitpunkt eintreten soll.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 14.11.2018 - 2 Ca 870/18 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.775 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 611 a; GVG § 17 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3b;

Gründe

I.

Die Parteien streiten in der Beschwerdeinstanz um die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten für die vom Kläger erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung "des zwischen den Parteien bestehenden Dienstverhältnisses".

Der Kläger ist seit 2008 bei der Beklagten beschäftigt. Alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist die B AG.

Zunächst verband die Parteien der Anstellungsvertrag vom 29.04.2008 (Bl. 5 ff. d. A.).