BGH - Beschluß vom 14.12.2005
IV ZB 45/04
Normen:
GVG § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 430
VersR 2006, 534
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 31.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 89/04
LG Aurich, vom 08.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 207/04

Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung der Sparkassen und einem Versicherten

BGH, Beschluß vom 14.12.2005 - Aktenzeichen IV ZB 45/04

DRsp Nr. 2006/6923

Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung der Sparkassen und einem Versicherten

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Zusatzversorgungskasse für Sparkassen (ZVK) und ihren Versicherten sind dem bürgerlichen Recht zuzuordnen. Dabei ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten gegeben.

Normenkette:

GVG § 17 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Erteilung einer Rentenstartgutschrift. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.