BGH - Beschluß vom 14.12.2005
IV ZB 55/04
Normen:
GVG § 13 § 17a ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. b ;
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 25.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 114/04
LG Aurich, vom 07.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 840/04

Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes und ihren Versicherten

BGH, Beschluß vom 14.12.2005 - Aktenzeichen IV ZB 55/04

DRsp Nr. 2006/6924

Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes und ihren Versicherten

1. Eine Streitigkeit aus einem Rechtsverhältnis zwischen einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes und ihrem Versicherten bzw. Versorgungsempfänger (hier: um eine Rentenstartgutschrift) handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit i.S. von § 13 GVG. Dabei ist maßgeblich auf das Zustandekommen des Versicherungsverhältnisses durch privatrechtlichen Vertrag und die satzungsgemäße Zuweisung von Streitigkeiten aus diesem Versicherungsverhältnis an die ordentlichen Gerichte abzustellen.2. Die "Emder-Zusatzversorgungskasse für Sparkassen" - ZVK - ist keine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. b Fall 1 ArbGG.

Normenkette:

GVG § 13 § 17a ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. b ;

Gründe:

I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Erteilung einer Rentenstartgutschrift. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.