LAG Köln - Beschluss vom 12.07.1995
6 Ta 138/95
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 3 ; GVG § 17a Abs. 4 Satz 2 ; HGB § 92a ;
Fundstellen:
NZA-RR 1996, 29
Vorinstanzen:
ArbG Bonn - 2/1 Ca 715/95 - 14.06.95,

Rechtsweg: keine Beschwerde gegen eine den Arbeitsrechtsweg bejahende Vorabentscheidung

LAG Köln, Beschluss vom 12.07.1995 - Aktenzeichen 6 Ta 138/95

DRsp Nr. 2001/4251

Rechtsweg: keine Beschwerde gegen eine den Arbeitsrechtsweg bejahende Vorabentscheidung

Wird der Rechtsweg zum Arbeitsgericht beschritten und schlüssig begründet, obwohl auch eine Klage vor dem ordentlichen Gericht in Betracht kommt, so ist die Klagepartei durch eine die Rechtswegzuständigkeit bejahende Vorabentscheidung des Arbeitsgerichtes nicht beschwert. Ihre Beschwerde ist daher unzulässig.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 3 ; GVG § 17a Abs. 4 Satz 2 ; HGB § 92a ;

Gründe:

I.

Mit ihrer am 09.03.1995 vor dem Arbeitsgericht Bonn erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass das Handelsvertretervertragsverhältnis der Parteien aufgrund des Mitarbeitervertrages und des Zusatzvertrages für Führungskräfte über den 31.03.1995 hinaus bis zum 31.12.1995 fortbesteht. Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ergibt sich nach ihrer Ansicht aus den §§ 92 a HGB, 5 Abs. 3 ArbGG. Die Beklagte habe im vergangenen halben Jahr weniger als 2.000,-- DM monatlich verdient.

Am 26.05.1995 hat das Arbeitsgericht daher vorab beschlossen, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist.