LAG Düsseldorf - Beschluss vom 14.10.1993
14 Ta 228/93
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1 ; GVG § 17a Abs. 4 Satz 3 ;
Fundstellen:
DB 1993, 2540
MDR 1994, 282
LAGE § 48 ArbGG 1979 Nr. 9
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 09.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3785/93

Rechtsweg: Sofortige Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.1993 - Aktenzeichen 14 Ta 228/93

DRsp Nr. 2002/8785

Rechtsweg: Sofortige Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss

1. Die sofortige Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG kann nur darauf gestützt werden, dass das verweisende Gericht zu Unrecht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt oder den Rechtsstreit in den falschen Rechtsweg verwiesen habe. 2. Eine sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn mit ihr nicht die Rechtswegentscheidung, sondern die örtliche, sachliche oder funktionelle Unzuständigkeit des Gerichts gerügt wird, an das das angerufene Gericht den Rechtsstreit verwiesen hat.

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 1 ; GVG § 17a Abs. 4 Satz 3 ;
Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, vom 09.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3785/93
Fundstellen
DB 1993, 2540
MDR 1994, 282
LAGE § 48 ArbGG 1979 Nr. 9