LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.01.2019
3 Ta 309/18
Normen:
GVG § 17 a; ArbGG § 48 Abs. 1; ArbGG § 2 Abs. 1; ArbGG § 5; HGB § 92a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 30/18

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für Ansprüche einer selbständigen, hauptberuflichen Versicherungsvertreterin

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.01.2019 - Aktenzeichen 3 Ta 309/18

DRsp Nr. 2019/4164

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für Ansprüche einer selbständigen, hauptberuflichen Versicherungsvertreterin

Orientierungssätze: Einzelfall einer begründeten Beschwerde. Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht eröffnet für Einfirmenvertreterin iSv § 92 a I HGB, weil sie monatlich 1.800,00 € Garantieprovision erhielt. Auch keine Arbeitgnehmereigenschaft gegeben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 22. Februar 2018, Az.: 6 Ca 30/18, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 17 a; ArbGG § 48 Abs. 1; ArbGG § 2 Abs. 1; ArbGG § 5; HGB § 92a Abs. 1;

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Klägerin) nimmt die Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beklagte) auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden durch Zahlung eines Geldbetrages in Anspruch.