LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.12.2019
14 Ta 398/19
Normen:
GVG § 17a Abs. 4; GVG § 2 Abs. 1 Nr. 4a;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4909/19

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Ausgleichszahlung betreffend virtuelle Geschäftsanteile aus einem virtuellen Beteiligungsprogramm

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.12.2019 - Aktenzeichen 14 Ta 398/19

DRsp Nr. 2020/15289

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Ausgleichszahlung betreffend virtuelle Geschäftsanteile aus einem virtuellen Beteiligungsprogramm

Für einen Anspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf eine Ausgleichszahlung betreffend virtuelle Geschäftsanteile aus einem virtuellen Beteiligungsprogramm ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen auch dann gegeben, wenn es sich um getrennte Vertragsverhältnisse handelt und die Teilnahme am Beteiligungsprogramm zum Zwecke der Unternehmensbindung vom Arbeitgeber nicht nur bestimmten Arbeitnehmern, sondern auch freien Beratern angeboten wird. Entscheidend ist, dass im konkreten Fall das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses die Teilnahme am Programm vermittelte.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2019 – 11 Ca 4909/19 – abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 4; GVG § 2 Abs. 1 Nr. 4a;

Gründe

I.