LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.12.2011
8 Ta 346/11
Normen:
GVG § 17a;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 23/11

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichtet; Arbeitnehmerstatus einer als Service-Mitarbeiterin beschäftigten Gesellschafterin

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.12.2011 - Aktenzeichen 8 Ta 346/11

DRsp Nr. 2012/3659

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichtet; Arbeitnehmerstatus einer als Service-Mitarbeiterin beschäftigten Gesellschafterin

Wird die Vergütung der Arbeit einer Service-Mitarbeiterin in einer Gaststätte als lohnsteuerpflichtige Tätigkeit abgerechnet, ist von einem Arbeitsverhältnis auszugehen, auch wenn die Mitarbeiterin gleichzeitig Gesellschafterin ist.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. Mai 2011 - 5 Ca 23/11 - wird aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 17a;

Gründe:

I. Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren darüber, ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zulässig ist für die Zahlungsklage der Klägerin gegen die Beklagten.

Die Beklagte zu 1. betreibt eine Gaststätte. Der Beklagte zu 2. ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Die Klägerin und der Beklagte zu 2. sind verheiratet, leben jedoch in Trennung. Sie sind die Gesellschafter der Beklagten und halten jeweils die Hälfte der Geschäftsanteile.