BSG - Beschluss vom 27.09.2019
B 8 SF 1/18 R
Normen:
SGG § 51 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 04.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 174/17 B
SG Mainz, vom 29.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 76/16

Rechtsweg zu den Gerichten der SozialgerichtsbarkeitAbgrenzung von öffentlich-rechtlicher und bürgerlich-rechtlicher StreitigkeitÜberprüfung eines Verwaltungsakts

BSG, Beschluss vom 27.09.2019 - Aktenzeichen B 8 SF 1/18 R

DRsp Nr. 2019/16497

Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Abgrenzung von öffentlich-rechtlicher und bürgerlich-rechtlicher Streitigkeit Überprüfung eines Verwaltungsakts

1. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, beurteilt sich bei fehlender Sonderzuweisung nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. 2. Die auf Überprüfung eines Verwaltungsakts gerichtete Klage ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Der Streitwert wird auf 2976,37 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 51 Abs. 1;

Gründe:

I

Im Streit ist die Zulässigkeit des von der Klägerin beschrittenen Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.