Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten.
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