ArbG Regensburg, vom 25.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3231/92
Rechtswegverweisung nach verspätetem Einspruch
LAG München, Beschluss vom 22.10.1993 - Aktenzeichen 4 Ta 209/93
DRsp Nr. 2002/15109
Rechtswegverweisung nach verspätetem Einspruch
1. Wird gegen ein Versäumnisurteil verspätet Einspruch eingelegt und insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, so ist eine Verweisung des Rechtsstreits an ein Gericht eines anderen Rechtsweges gemäss § 17a Abs. 2GVG iVm § 48 Abs. 1ArbGG nur zulässig, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.2. Ein vorher erlassener Verweisungsbeschluss ist auf sofortige Beschwerde hin ersatzlos aufzuheben. Eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Wiedereinsetzungsantrag ist nicht möglich.3. Das Landesarbeitsgericht hat eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 91 ff. ZPO zu treffen (in Anschluss an BGH NJW 1993, 2541 - DRsp-ROM Nr. 1993/2570 -).