LAG München - Beschluss vom 22.10.1993
4 Ta 209/93
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1 ; GVG § 17a Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
MDR 1994, 834
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 25.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3231/92

Rechtswegverweisung nach verspätetem Einspruch

LAG München, Beschluss vom 22.10.1993 - Aktenzeichen 4 Ta 209/93

DRsp Nr. 2002/15109

Rechtswegverweisung nach verspätetem Einspruch

1. Wird gegen ein Versäumnisurteil verspätet Einspruch eingelegt und insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, so ist eine Verweisung des Rechtsstreits an ein Gericht eines anderen Rechtsweges gemäss § 17a Abs. 2 GVG iVm § 48 Abs. 1 ArbGG nur zulässig, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. 2. Ein vorher erlassener Verweisungsbeschluss ist auf sofortige Beschwerde hin ersatzlos aufzuheben. Eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Wiedereinsetzungsantrag ist nicht möglich. 3. Das Landesarbeitsgericht hat eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 91 ff. ZPO zu treffen (in Anschluss an BGH NJW 1993, 2541 - DRsp-ROM Nr. 1993/2570 -).

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 1 ; GVG § 17a Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 ;
Vorinstanz: ArbG Regensburg, vom 25.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3231/92