BAG - Beschluß vom 20.10.1995
5 AZB 5/95
Normen:
ArbGG § 2, § 5 Nr. 1 S. 3; BGB § 611 ; GVG § 17, § 17 a;
Fundstellen:
AP Nr. 36 zu § 2 ArbGG 1979
BB 1996, 116, 274
BB 1996, 116
BB 1996, 274
DB 1996, 483
DRsp VI(646)146b
DStR 1996, 275
EzA § 5 ArbGG Nr. 13
NJW 1996, 1076
NWB 1996, F. 1, 38
NZA 1996, 200
ZIP 1996, 514
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Beschluß vom 4. Mai 1994 Hamburg - 7 Ca 361/93 - II. Landesarbeitsgericht Beschluß vom 5. Dezember 1994 Hamburg - 5 Ta 9/94 -,

Rechtswegzuständigkeit - GmbH-Geschäftsführer

BAG, Beschluß vom 20.10.1995 - Aktenzeichen 5 AZB 5/95

DRsp Nr. 1996/3601

Rechtswegzuständigkeit - GmbH-Geschäftsführer

»Wird ein Arbeitnehmer zum Geschäftsführer einer konzernabhängigen Gesellschaft bestellt, so liegt darin allein noch keine (stillschweigende) Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit der Obergesellschaft.«

Normenkette:

ArbGG § 2, § 5 Nr. 1 S. 3; BGB § 611 ; GVG § 17, § 17 a;

Gründe:

A. Die Parteien streiten um die Berichtigung eines Zeugnisses und um Schadenersatz. Vorab streiten sie darüber, welcher Rechtsweg für den Rechtsstreit eröffnet ist.

Der Kläger wurde von der Beklagten durch Vertrag vom 24. Oktober 1988 als leitender Angestellter eingestellt. Er sollte eine "Konzeption für das höherwertige Firmengeschäft mit dem Schwerpunkt im Lebensversicherungsgeschäft" entwickeln mit "dem Ziel, in leitender Position die Konzeption voraussichtlich ab April 1989 umzusetzen".

Im Juli 1989 wurde der Kläger zum Geschäftsführer der Gesellschaft für Kapitelbeschaffung und Versicherungsvermittlung mbH (im folgenden: K) und im Juni 1990 außerdem zum Geschäftsführer der V GmbH bestellt. Die Beklagte ist alleinige Gesellschafterin der beiden genannten Gesellschaften. Besondere Geschäftsführerverträge wurden mit dem Kläger nicht abgeschlossen. Insbesondere wurden die Entgeltvereinbarungen mit der Beklagten, nach denen der Kläger Grundgehalt und Provision erhielt, nicht geändert.