LAG Chemnitz - Beschluss vom 20.06.2017
4 Ta 65/17 (1)
Normen:
ZPO § 120a Abs. 2 S. 1; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 806/14

Rechtswidrige Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei schlichter Verletzung von Mitteilungspflichten

LAG Chemnitz, Beschluss vom 20.06.2017 - Aktenzeichen 4 Ta 65/17 (1)

DRsp Nr. 2018/1568

Rechtswidrige Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei schlichter Verletzung von Mitteilungspflichten

1. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO im Falle einer nicht unverzüglichen Mitteilung eines Anschriftenwechsels oder einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Partei setzt voraus, dass die Partei eine unverzügliche Mitteilung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unterlassen hat. Dabei ist es schon dann nicht grob nachlässig, wenn die Partei ihre Mitteilungspflichten nach § 120a Abs. 2 ZPO schlicht vergisst oder ihnen schlicht nicht nachkommt. 2. Die schlichte Verletzung der in § 120 a Abs. 2 ZPO bestimmten Mitteilungspflichten ist noch kein Hinweis auf grobe Nachlässigkeit.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 03.12.2015 - 3 Ca 806/14 -

a u f g e h o b e n .

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht Leipzig zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 120a Abs. 2 S. 1; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Aufhebung der ihr bewilligten Prozesskostenhilfe.