LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.07.2017
17 Ta (Kost) 6056/17
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1237/15

Rechtswidrige Aufhebung eines bestandskräftigen Wertfestsetzungsbeschlusses bei Versäumung der Beschwerdefrist

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2017 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6056/17

DRsp Nr. 2017/14751

Rechtswidrige Aufhebung eines bestandskräftigen Wertfestsetzungsbeschlusses bei Versäumung der Beschwerdefrist

Die bestandskräftige Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG kann nicht auf die nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist eingelegte Beschwerde geändert werden, auch wenn eine Streitwertfestsetzung nach § 63 GKG hätte erfolgen müssen.

I. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 09.03.2017 - 2 Ca 1237/15 - teilweise geändert:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 16.06.2016 - 2 Ca 1237/15 - wird als unzulässig verworfen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers als unzulässig verworfen.

III. Die Gebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ist nicht zu erheben.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

I.