LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.12.2011
16 Ta 387/11
Normen:
ArbGG § 97 Abs. 5 S. 1 Alt. 1; AÜG § 10 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Fulda - 1 Ca 211/11 - 19.9.2011,

Rechtswidrige Aussetzung der Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Differenzvergütung zur Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs zur Überprüfung der Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit bei unschlüssiger Klage

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.12.2011 - Aktenzeichen 16 Ta 387/11

DRsp Nr. 2012/1410

Rechtswidrige Aussetzung der Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Differenzvergütung zur Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs zur Überprüfung der Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit bei unschlüssiger Klage

Ein Rechtsstreit darf nur dann nach § 97 Abs. 5 ArbGG ausgesetzt werden, wenn es auf die Frage der Tariffähigkeit tatsächlich ankommt. Zwar ist im Beschwerdeverfahren die Ansicht des aussetzenden Gerichts hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit nur begrenzt überprüfbar. Jedenfalls dann, wenn das Arbeitsgericht selbst davon ausgeht, dass die Klage unschlüssig ist, darf es den Rechtsstreit nicht nach § 97 Abs. 5 ArbGG aussetzen.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Fulda vom 19.9.2011 -1 Ca 211/11- aufgehoben.

Normenkette:

ArbGG § 97 Abs. 5 S. 1 Alt. 1; AÜG § 10 Abs. 4 S. 1;

Gründe: