LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.11.2017
2 Sa 868/17
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 12108/16

Rechtswidrige Bestellung eines Arbeitnehmers zur verantwortlichen Elektrofachkraft nach dem Arbeitsschutzgesetz bei fehlendem Einverständnis

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 868/17

DRsp Nr. 2018/11579

Rechtswidrige Bestellung eines Arbeitnehmers zur verantwortlichen Elektrofachkraft nach dem Arbeitsschutzgesetz bei fehlendem Einverständnis

Die Bestellung eines Arbeitnehmers zur verantwortlichen Elektrofachkraft ist nur mit dessen Einverständnis möglich.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.04.2017 - 60 Ca 12108/16 - wird auf ihre Kosten bei unverändertem Streitwert in der zweiten Instanz zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die beklagte Arbeitgeberin berechtigt ist, den Kläger im Wege des Direktionsrechts als verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) ohne dessen Einverständnis zu bestellen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 26.04.2017 der Klage stattgegeben und festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, auf der Grundlage der Anweisung vom 2. Juni 2016 als verantwortliche Elektrofachkraft tätig zu werden und die Fach- und Aufsichtsverantwortung sowie die Rechte und Pflichten hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bei elektrotechnischen Arbeiten auszuüben sowie ferner nicht verpflichtet sei, auf der Grundlage der Anweisungen vom 2. Juni 2016

- Einrichtungen entsprechend der gültigen VDE 0100 und der VDE 0101 zu schaffen und zu erhalten,