LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.05.2016
4 Sa 346/15
Normen:
BetrAVG § 1 b Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4361/14

Rechtswidrige Kürzung der Betriebsrente bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu rechtsmissbräuchlichem Verhalten des ehemaligen Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.05.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 346/15

DRsp Nr. 2016/18580

Rechtswidrige Kürzung der Betriebsrente bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu rechtsmissbräuchlichem Verhalten des ehemaligen Arbeitnehmers

1. Grobe Pflichtverletzungen, die ein Arbeitnehmer begangen hat, berechtigen die Arbeitgeberin nur dann zum Widerruf der Versorgungszusage, wenn die Berufung des Versorgungsberechtigten auf die Versorgungszusage dem Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt ist. 2. Der Rechtsmissbrauchseinwand kann dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin durch grobes Fehlverhalten einen nicht behebbaren, insbesondere durch Ersatzleistungen nicht wiedergutzumachenden schweren Schaden zugefügt hat; stützt sich die Arbeitgeberin auf die Verursachung eines Vermögensschadens durch den Arbeitnehmer, kann sie die Versorgungszusage nur dann widerrufen, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten in grober Weise verletzt und der Arbeitgeberin hierdurch einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt hat. 3. Auch im Fall eines nachvertraglichen treuwidrigen Verhaltens eines ehemaligen Arbeitnehmers ist ein (teilweiser) Widerruf der Versorgungszusage nur dann gerechtfertigt, wenn sich das treuwidrige Verhalten schwerwiegend auf das Unternehmen des ehemaligen Arbeitgebers auswirkt und deshalb die Einstellung oder Kürzung der Versorgungsleistungen nicht außer Verhältnis zu Art, Ausmaß und Folgen der Verletzung steht.