LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.10.2013
25 Sa 157/13
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BS-TV § 6; BS-TV § 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 8781/12

Rechtswidrige Tarifregelung zur Zeitgutschrift im Krankheitsfall; Anspruch des Arbeitnehmers auf Gutschrift der vollen krankheitsbedingt ausgefallenen regelmäßigen Arbeitszeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.10.2013 - Aktenzeichen 25 Sa 157/13

DRsp Nr. 2014/4328

Rechtswidrige Tarifregelung zur Zeitgutschrift im Krankheitsfall; Anspruch des Arbeitnehmers auf Gutschrift der vollen krankheitsbedingt ausgefallenen regelmäßigen Arbeitszeit

Eine tarifvertragliche Regelung, die bei durchgehender Auszahlung des Entgelts für die regelmäßige Arbeitszeit (auch bei Mehr- oder Minderleistung) für den Krankheitsfall pro krankheitsbedingt ausgefallenem Arbeitstag die Zeitgutschrift einer geringeren als der regelmäßig anfallenden Arbeitszeit auf dem Arbeitszeitkonto mit der Folge der Verrechnung auf dem Arbeitszeitkonto vorhandener Gutstunden bzw. einer Verpflichtung zur späteren Nacharbeit vorsieht, ist mit dem gem. § 12 EGFZ unabdingbaren Grundsatz der vollen Entgeltfortzahlung nicht vereinbar. Es handelt sich nicht um eine gem. § 4 Abs. 4 EFZG zulässige Berechnungsmethode der maßgeblichen Arbeitszeit. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Gutschrift der vollen krankheitsbedingt ausgefallenen regelmäßigen Arbeitszeit.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. November 2012, 41 Ca 8781/12 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers 4 Arbeitsstunden gutzuschreiben.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 91/100 und die Beklagte zu 9/100 zu tragen. Die Kosten zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen.