BGH - Beschluss vom 18.01.2017
XII ZB 98/16
Normen:
SGB XII § 95; VersAusglG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2017, 132
FamRZ 2017, 515
FuR 2017, 259
MDR 2017, 419
NJW-RR 2017, 515
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 06.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 706/15
OLG Nürnberg, vom 01.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 1466/15

Rechtswidriger Antrag eines Sozialhilfeträgers auf Abänderung einer Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

BGH, Beschluss vom 18.01.2017 - Aktenzeichen XII ZB 98/16

DRsp Nr. 2017/2002

Rechtswidriger Antrag eines Sozialhilfeträgers auf Abänderung einer Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

VersAusglG §§ 51, 52 Abs. 1 FamFG § 226 Abs. 1 Der Träger der Sozialhilfe ist nicht berechtigt, eine Abänderung einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht zu beantragen, die ausschließlich auf eine Neubewertung eines Anrechts einer privatrechtlichen betrieblichen Altersversorgung gestützt wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. Februar 2016 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000 €

Normenkette:

SGB XII § 95; VersAusglG § 52 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller strebt eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an, die das Amtsgericht im Scheidungsverbundurteil vom 14. Februar 1990 hinsichtlich des Antragsgegners und der Beteiligten zu 3 getroffen hat.