BSG - Urteil vom 29.11.2017
B 6 KA 32/16 R
Normen:
SGB X § 48; SGB V § 137f; SGB V § 73a; SGB V § 83;
Fundstellen:
BSGE 124, 278
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 59/14
SG München, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 495/12

Rechtswidrigkeit der Rücknahme einer Genehmigung zur Teilnahme am Disease-Management-Programm DMP Diabetes mellitus Typ 2 als diabetologisch besonders qualifizierter ArztAnforderungen an die Rechtmäßigkeit vereinbarter Regelungen zur Mindestpatientenzahl

BSG, Urteil vom 29.11.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 32/16 R

DRsp Nr. 2018/2412

Rechtswidrigkeit der Rücknahme einer Genehmigung zur Teilnahme am Disease-Management-Programm DMP Diabetes mellitus Typ 2 als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt Anforderungen an die Rechtmäßigkeit vereinbarter Regelungen zur Mindestpatientenzahl

Die Teilnahme von Ärzten an strukturierten Behandlungsprogrammen bei chronischen Krankheiten darf nur dann von Mindestpatientenzahlen abhängig gemacht werden, wenn ein Zusammenhang zwischen Patientenzahl und Qualität nach wissenschaftlichen Maßstäben wenigstens wahrscheinlich ist.

1. Bei der Änderung eines Vertrags, den die Vertragspartner nach § 73a a.F. i.V.m. § 83 SGB V oder unmittelbar auf der Grundlage des § 83 SGB V zur Umsetzung von DMP-Programmen i.S. des § 137f SGB V schließen, handelt es sich um eine "Änderung in rechtlichen Verhältnissen" i.S. des § 48 SGB X. 2. Gesamtverträge, die auf der Grundlage des § 83 SGB V geschlossen werden, enthalten zunächst obligatorische Bestandteile, also solche, die allein zwischen den KÄVen und den vertragsschließenden Landesverbänden der Krankenkassen wirken. 3. Zugleich enthalten diese aber auch normative Bestandteile, die kraft spezieller gesetzlicher Anordnung auch Personen (Vertragsärzte) und Institutionen (Krankenkassen) binden, die nicht am Vertragsschluss beteiligt sind.