LSG Bayern - Urteil vom 16.03.2016
L 12 KA 59/14
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3; RSAV § 28b Abs. 1; RSAV § 28c; RSAV § 28e; RSAV Anlage 1; RSAV Anlage 2a; RSAV Anlage 2b; SGB V § 137f Abs. 1; SGB V § 137f Abs. 2; SGB V § 266 Abs. 7; SGB V § 73a; SGB V § 83;
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 495/12

Genehmigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt in einem DMP-PlattformvertragRechtmäßigkeit des Erfordernisses einer Mindestpatientenzahl

LSG Bayern, Urteil vom 16.03.2016 - Aktenzeichen L 12 KA 59/14

DRsp Nr. 2016/18494

Genehmigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt in einem DMP-Plattformvertrag Rechtmäßigkeit des Erfordernisses einer Mindestpatientenzahl

1. Bei der Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen besteht für die Vertragspartner unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben ein weiter Gestaltungsspielraum. 2. Dieser Gestaltungsspielraum wird mit dem Erfordernis einer Mindestpatientenzahl von 250 Patienten mit Diabetes mellitus (Typ 1 und/oder Typ 2) für das Fortbestehen der Genehmigung als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt gemäß dem DMP Plattformvertrag nicht überschritten.

1. Bei den Genehmigungen zur Teilnahme am DMP-Vertrag und den DiabetesVereinbarungen handelt es sich um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. 2. Diese Verwaltungsakte sind mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, sofern in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. 3. Das Erfordernis einer Mindestpatientenzahl verletzt nicht das durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Recht der Berufsfreiheit; es greift zwar in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG ein, ist aber gerechtfertigt.