BAG - Urteil vom 21.03.2017
3 AZR 619/15
Normen:
BGB § 242; BGB § 310 Abs. 4; BGB § 315; BGB § 667; BGB § 675;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 49
BB 2017, 1587
DB 2017, 1788
NZA 2017, 990
Vorinstanzen:
LAG München, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1000/14
ArbG Augsburg, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3434/13

Rechtswirksamer Ausschluss von Rückforderungsansprüchen in der Satzung einer UnterstützungskasseKeine AGB-Kontrolle im Gesellschaftsrecht und im VereinsrechtRichterliche Inhaltskontrolle bei Satzungsregelungen

BAG, Urteil vom 21.03.2017 - Aktenzeichen 3 AZR 619/15

DRsp Nr. 2017/7836

Rechtswirksamer Ausschluss von Rückforderungsansprüchen in der Satzung einer Unterstützungskasse Keine AGB-Kontrolle im Gesellschaftsrecht und im Vereinsrecht Richterliche Inhaltskontrolle bei Satzungsregelungen

Orientierungssätze: 1. Werden durch die Satzung einer in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins geführten Gruppenunterstützungskasse Rückforderungsansprüche generell ausgeschlossen oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen, erfasst dieser Ausschluss auch etwaige Ansprüche aus dem Geschäftsbesorgungsrecht (§ 675 Abs. 1, § 667 BGB). 2. Ein in einer Satzung einer Unterstützungskasse vorgesehener Ausschluss von Rückforderungsansprüchen hält einer Inhaltskontrolle nach §§ 242, 315 BGB stand, wenn die Satzung für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft des Trägerunternehmens eine Auskehrung des segmentierten Kassenvermögens auf andere Einrichtungen vorsieht, die mittelbare Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung sind.