LAG München - Urteil vom 27.10.2015
7 Sa 1000/14
Normen:
BGB § 667;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3434/13

Die Klägerin - ein Leiharbeitsunternehmen - hat zur Begründung von Ansprüchen ihrer Mitarbeiter auf betriebliche Altersversorgung (angeblich aber auch zur Sicherung vor Zugriffen des Rentenversicherungsträgers wegen der Unwirksamkeit von Arbeitsverträgen unter Bezugnahme auf den Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP)) Gelder an die Beklagte, eine Unterstützungskasse, in erheblicher Höhe abgeführt. Diese Gelder, die zum Teil mangels entsprechender Zusagen an Mitarbeiter ungebunden waren, wurden von der Beklagten risikoreich angelegt und gingen zum Teil im Rahmen undurchsichtiger Transaktionen verloren. Die Klägerin kann, da zwischen ihr und dem Beklagten ein Geschäftsbesorgungsvertrag bestand, von dieser verlangen, dass ungebundenes Kapital in Höhe von ca. 2 Mio. Euro auf eine andere Unterstützungskasse übertragen wird. Dass dadurch dem Beklagten Nachteile im Zusammenhang mit der Befreiung der Körperschaftssteuer entstehen können, ist unerheblich, ebenso die lediglich noch formale Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten zumal die Beklagte, wenn auch erfolglos ein Ausschlussverfahren betrieb. Entscheidend für den Herausgabe- bzw. Übertragungsanspruch war die Besorgnis, dass der Beklagte bei einer weiteren Ausführung des Geschäftsbesorgungsvertrags wie schon in der Vergangenheit die Interessen der Klägerin außer Acht lassen wird, zumal er sich, wenn auch zu Unrecht, auch darauf beruft, dass die ihm überlassenen Gelder endgültig und unwiderruflich in sein Vermögen geflossen seien.

LAG München, Urteil vom 27.10.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 1000/14

DRsp Nr. 2017/11183