LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.12.2017
10 Sa 1097/17
Normen:
TV EntgO-L; LehrerRL;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 7600/16

Rechtswirkungen der Eingruppierung des Arbeitnehmers in einem Arbeitsvertrag mit einem öffentlichen Arbeitgeber

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.12.2017 - Aktenzeichen 10 Sa 1097/17

DRsp Nr. 2018/18462

Rechtswirkungen der Eingruppierung des Arbeitnehmers in einem Arbeitsvertrag mit einem öffentlichen Arbeitgeber

Der allgemeine Grundsatz, dass ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst davon ausgehen müsse, dass sein öffentlicher Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren wolle, zu denen er rechtlich verpflichtet sei, gilt nicht uneingeschränkt. Es kommt insoweit auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Juni 2017 - 58 Ca 7600/16 - abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger von dem beklagten Land ab dem 22. September 2015 nach Entgeltgruppe 9 Stufe 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) - abgeschlossen zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) - in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV Wiederaufnahme Berlin) zu vergüten ist.