BAG - Urteil vom 17.11.2010
4 AZR 403/09
Normen:
BGB § 613a Abs. 1; Richtlinie 2001/23/EG des Rates (vom 12. März 2001) Art. 3; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 5 Abs. 4; BMT-G II § 63;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 02.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1560/08
ArbG Wuppertal, vom 30.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 965/08

Rechtswirkungen der vertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag bei Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 17.11.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 403/09

DRsp Nr. 2011/7288

Rechtswirkungen der vertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag bei Betriebsübergang

1. Die vertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrages oder eines Tarifwerkes führt zu dessen einzelvertraglicher Geltung, an der sich durch einen Betriebsübergang wegen § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nichts ändert. 2. Auch ein beim Betriebserwerber geltender Tarifvertrag steht der vertraglichen Weitergeltung nicht entgegen; § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB ist weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. April 2009 - 15 Sa 1560/08 - aufgehoben.

2. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1; Richtlinie 2001/23/EG des Rates (vom 12. März 2001) Art. 3; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 5 Abs. 4; BMT-G II § 63;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ein Teilbetriebsübergang mit Branchenwechsel zu einem Wechsel des für ihr übergegangenes Arbeitsverhältnis maßgebenden Tarifrechts geführt hat.