LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.06.2017
5 Sa 5/17
Normen:
BGB § 626; KSchG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2017, 591
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen ö.D. 2 Ca 707 d/16

Rechtswirkungen einer vorweggenommenen Abmahnung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 5/17

DRsp Nr. 2017/14625

Rechtswirkungen einer vorweggenommenen Abmahnung

Eine vorweggenommene Abmahnung kann nur dann eine konkrete Abmahnung nach vorheriger Tatbegehung entbehrlich machen, wenn der Arbeitgeber diese bereits in Ansehung einer möglicherweise bevorstehenden Pflichtverletzung ausspricht, sodass die dann tatsächlich zeitnah folgende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers aus Sicht eines besonnenen Arbeitgebers als beharrliche Arbeitsverweigerung angesehen werden kann.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 07.12.2017, Az.: ö.D. 2 Ca 707 d/16, wird insgesamt abgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626; KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um die Wirksamkeit einer außerordentlichen und ordentlichen Kündigung sowie um einen Auflösungsantrag der Beklagten.

1. 2. 3.