LAG Hamburg - Beschluss vom 03.06.2016
2 Ta 17/15
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; GVG § 17a Abs. 3 S. 1-2;
Fundstellen:
NZA-RR 2016, 437
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 06.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 255/15

Rechtwidrige Versagung der mit Klageeinreichung beantragten Prozesskostenhilfe wegen Rechtswegunzuständigkeit

LAG Hamburg, Beschluss vom 03.06.2016 - Aktenzeichen 2 Ta 17/15

DRsp Nr. 2016/12540

Rechtwidrige Versagung der mit Klageeinreichung beantragten Prozesskostenhilfe wegen Rechtswegunzuständigkeit

1. Ist über den Rechtsweg zu entscheiden, weil das Gericht dies für geboten hält (§ 17a Abs. 2 Satz 1 oder § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG) oder eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt (§ 17a Abs. 3 Satz 2 GVG), darf über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der zusammen mit der Klage eingereicht wird, erst dann entschieden werden, wenn das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges rechtskräftig feststeht. 2. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe darf nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, weil der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet sei (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. März 2011 - 12 Ta 574/11 -, Rn. 9, juris).

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 06. Oktober 2015 - 27 Ca 255/15 - aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; GVG § 17a Abs. 3 S. 1-2;

Gründe:

I.