LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.09.2017
2 Sa 555/17
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 9743/16

Redaktionsassistentin; Rundfunkanstalt; programmgestaltend; freie Mitarbeiterin; Arbeitnehmerstatus; Teilzeitquote

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.09.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 555/17

DRsp Nr. 2018/18714

Redaktionsassistentin; Rundfunkanstalt; programmgestaltend; freie Mitarbeiterin; Arbeitnehmerstatus; Teilzeitquote

Zur Arbeitnehmereigenschaft einer Redaktionsassistentin: Eine Redaktionsassistentin ist in der Regel nicht programmgestaltend.

1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.03.2017 - 58 Ca 9743/16 - wird zurückgewiesen.

2) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.03.2017 - 58 Ca 9743/16 - teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin mit einer Teilzeitquote von 42,64 % als Redaktionsassistentin zu beschäftigen. Im Übrigen werden die Klage ab- und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

3) Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz bei einem Streitwert von 13.854,80 EUR tragen die Klägerin 33,71 %, die Beklagte 66,29 %, von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz bei einem Streitwert von 9.856,40 EUR tragen die Klägerin 6,82 %, die Beklagte 93,18 %.

4) Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die als Redaktionsassistentin tätige Klägerin Arbeitnehmerin der beklagten Rundfunkanstalt ist und als solche im Umfang von zuletzt begehrten 43,44 % einer Vollzeitarbeitnehmerin zu beschäftigen ist.