BAG - Urteil vom 23.02.2010
9 AZR 52/09
Normen:
BUrlG § 1; BUrlG § 11 Abs. 1; BUrlG § § 13 Abs. 1; TVöD (i.d.F. vom 1. August 2006) § 21; TVöD (i.d.F. vom 1. August 2006) § 24; TVöD (i.d.F. vom 1. August 2006) § 26;
Fundstellen:
NZA 2010, 1376
Vorinstanzen:
LAG München, vom 11.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 318/08
ArbG München, vom 15.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 12208/07

Referenzzeitraum für die Berechnung unsteter Urlaubsentgeltbestandteile bei Arbeitszeitänderung

BAG, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 9 AZR 52/09

DRsp Nr. 2010/8891

Referenzzeitraum für die Berechnung unsteter Urlaubsentgeltbestandteile bei Arbeitszeitänderung

Orientierungssätze: 1. Referenzzeitraum für die Berechnung der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (unstete Entgeltbestandteile) bei der Urlaubsvergütung sind gemäß § 21 Satz 2 TVöD die letzten drei vollen Kalendermonate vor Urlaubsbeginn. Nach der Protokollerklärung Nr. 1 Satz 3 zu den Sätzen 2 und 3 verkürzt sich dieser Berechnungszeitraum, wenn zwischen einer Änderung der individuellen Arbeitszeit und dem maßgebenden Ereignis weniger als drei volle Kalendermonate liegen. Dann werden für die Durchschnittsberechnung lediglich die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile berücksichtigt, die der Arbeitnehmer in einem oder zwei vollen Kalendermonaten erzielt hat. 2. Liegt zwischen einer Arbeitszeitänderung und dem Urlaubsbeginn weniger als ein voller Kalendermonat, bleibt es bei dem Referenzzeitraum nach § 21 Satz 2 TVöD, auch wenn die Änderung in diesem Zeitraum nicht voll durchschlägt. Die in der Protokollerklärung Nr. 1 Satz 3 zu den Sätzen 2 und 3 geregelte Abweichung betrifft nur den Fall, in dem zwischen einer Arbeitszeitänderung und dem Beginn des Urlaubs mindestens ein voller Kalendermonat liegt.