Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), hilfsweise die Erstattung ihrer Beiträge, die sie für die Zeit vom 1.6.1979 bis 31.10.1986 nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) entrichtet hat. Diesen Anspruch hat das LSG verneint. Für einen Anspruch auf Regelaltersrente erfülle die Klägerin nicht die Wartezeit von 15 Jahren. Die Beitragszeiten vor dem 1.1.1995 könnten wegen fehlender "Lückenlosigkeit" der Beitragsentrichtung nicht angerechnet werden, sodass auch eine Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) nicht in Frage komme. Die Klage hinsichtlich des hilfsweise gestellten Anspruchs auf Beitragserstattung sei bereits mangels durchgeführten Verwaltungs- und Vorverfahrens unzulässig (Urteil vom 29.5.2019).
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