LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.02.2020
L 22 R 184/18
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1; ZRGB § 2 Abs. 1; ZRBG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 1674/17

Regelaltersrente unter Berücksichtigung glaubhaft gemachter Beitragszeiten für eine Beschäftigung im Getto BudapestVoraussetzungen einer GlaubhaftmachungGesamtwürdigung aller Umstände

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.02.2020 - Aktenzeichen L 22 R 184/18

DRsp Nr. 2020/5562

Regelaltersrente unter Berücksichtigung glaubhaft gemachter Beitragszeiten für eine Beschäftigung im Getto Budapest Voraussetzungen einer Glaubhaftmachung Gesamtwürdigung aller Umstände

1. Bei einer Glaubhaftmachung reicht die gute Möglichkeit einer Tatsache aus; davon ist auszugehen, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht.2. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber einer das Übergewicht zukommen; gewisse Zweifel sind insoweit unerheblich.

Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2017 und der Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 26. Mai 2017 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 17. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2016 zurückzunehmen, und verurteilt, der Klägerin Regelaltersrente ab dem 1. Juli 1997 unter Anerkennung einer glaubhaft gemachten Beitragszeit vom 29. November 1944 bis 18. Dezember 1944 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.