LSG Bayern - Urteil vom 26.11.2020
L 13 R 110/20
Normen:
FRG § 1; FRG § 17 Abs. 1; SGB VI § 300 Abs. 1; SGB VI § 248 Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 14.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KN 49/17

Regelaltersrente unter Berücksichtigung von in der ehemaligen DDR zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe des FRGZuzug vor dem 19. Mai 1990Keine eigentumsgeschützte Rechtsposition

LSG Bayern, Urteil vom 26.11.2020 - Aktenzeichen L 13 R 110/20

DRsp Nr. 2021/2304

Regelaltersrente unter Berücksichtigung von in der ehemaligen DDR zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe des FRG Zuzug vor dem 19. Mai 1990 Keine eigentumsgeschützte Rechtsposition

In der ehemaligen DDR erworbene Rentenanwartschaften genießen keinen Eigentumsschutz nach Art. 14 GG; dies gilt auch, soweit diese in der Vergangenheit nach dem FRG festgestellt waren, da eigentumsgeschützte Rechtspositionen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG mangels Eigenleistung der Berechtigten bezogen auf das deutsche Sozialversicherungssystem durch das FRG nicht begründet worden sind.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FRG § 1; FRG § 17 Abs. 1; SGB VI § 300 Abs. 1; SGB VI § 248 Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung von in der ehemaligen DDR (Beitrittsgebiet) zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe des Fremdrentengesetzes (FRG).

Der 1948 geborene Kläger war in der ehemaligen DDR als Diplomingenieur tätig. Am 05.09.1986 reiste er in die Bundesrepublik aus und hat seitdem seinen Wohnsitz in den alten Bundesländern.