BSG - Beschluss vom 13.08.2020
B 5 R 61/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 17.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 3056/18
SG Karlsruhe, vom 10.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 3654/13

Regelaltersrente unter Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem FRGGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 13.08.2020 - Aktenzeichen B 5 R 61/20 B

DRsp Nr. 2020/13926

Regelaltersrente unter Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem FRG Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Mit Urteil vom 17.2.2020 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Bewertung von im Beitrittsgebiet im Zeitraum 1.9.1964 bis 9.11.1987 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) verneint und seine Berufung gegen das Urteil des SG Karlsruhe vom 10.9.2014 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Keiner der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe werden in der Beschwerdebegründung nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.