Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Mit Urteil vom 17.2.2020 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Bewertung von im Beitrittsgebiet im Zeitraum 1.9.1964 bis 9.11.1987 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Keiner der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe werden in der Beschwerdebegründung nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
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