BAG - Urteil vom 29.03.2023
5 AZR 446/21
Normen:
ArbZG § 2 Abs. 1; ArbZG § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a); BGB § 307 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 1587
EzA-SD 2023, 14
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 23.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 15/21
ArbG Villingen-Schwenningen, vom 26.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 236/20

Regelmäßige tarifliche Monatsstundenzahl als Abgrenzung zur zuschlagspflichtigen MehrarbeitBegrenzte Auslegungsmöglichkeiten für einen Tarifvertrag aus anderen TarifverträgenArbeitszeit bei Zeiten ohne ArbeitBereitschaftszeit als ArbeitszeitRuhezeit als Bereitschaftszeit

BAG, Urteil vom 29.03.2023 - Aktenzeichen 5 AZR 446/21

DRsp Nr. 2023/8020

Regelmäßige tarifliche Monatsstundenzahl als Abgrenzung zur zuschlagspflichtigen Mehrarbeit Begrenzte Auslegungsmöglichkeiten für einen Tarifvertrag aus anderen Tarifverträgen Arbeitszeit bei Zeiten ohne Arbeit Bereitschaftszeit als Arbeitszeit Ruhezeit als Bereitschaftszeit

Orientierungssätze: 1. Zuschlagspflichtige Mehrarbeit nach § 2 Ziff. 1 Satz 1, Satz 4 Mantelergänzungstarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Baden-Württemberg vom 9. Februar 2006 liegt im Werkfeuerwehrdienst ab der 289. Stunde im Monat vor (Rn. 14 ff.). 2. Regelungen anderer Tarifwerke können grundsätzlich nicht zur Auslegung eines Tarifvertrags herangezogen werden. Haben die Tarifvertragsparteien jedoch Bestimmungen eines anderen Tarifvertrags ausdrücklich in Bezug genommen, kann dieser bei der Auslegung berücksichtigt werden, auch wenn die relevanten Tarifverträge nicht von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurden (Rn. 16).

1. Arbeit ist auch die vom Arbeitgeber veranlasste Untätigkeit, während derer der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz anwesend sein muss und nicht frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann, er also weder eine Pause i.S.d. Arbeitszeitgesetzes noch Freizeit hat.