LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.08.2021
9 Sa 15/21
Normen:
ArbZG § 2 Abs. 1 S. 1; ArbZG § 3 Abs. 1; ArbZG § 7 Abs. 1 Nr. 1a; FwG BW § 19 Abs. 2 S. 3; MRTV v. 23.08.2018 für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland § 6 Nr. 1.1; MRTV v. 23.08.2018 für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland § 6 Nr. 1.7;
Vorinstanzen:
ArbG Villingen-Schwenningen, vom 26.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 236/20

Ermittlung der monatlichen regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit eines WerksfeuerwehrmannsÜberschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 16 Nr. 1.7. MRTV

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.08.2021 - Aktenzeichen 9 Sa 15/21

DRsp Nr. 2023/3812

Ermittlung der monatlichen regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit eines Werksfeuerwehrmanns Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 16 Nr. 1.7. MRTV

Aus § 6 Nr. 1.7. Mantelrahmentarifvertrag vom 23. August 2018 für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland (MRTV) ergibt sich, dass die regelmäßige monatliche Arbeitszeit des Klägers als Werksfeuerwehrmann, der in 24-Stundenschichten eingesetzt ist, 288 Stunden beträgt. Dabei handelt es sich um die Regelarbeitszeit im Sinne des § 6 Nr. 1.1. MRTV. Mehrarbeitszuschläge sind erst ab der 289. Stunde zu zahlen.

Für eine Überschreitung der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit genügt es, dass der Arbeitnehmer die Mehrarbeit durch eine der möglichen Formen von Arbeit i.S.d. § 3 ArbZG, also Arbeit, Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst, geleistet hat.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 26.01.2021, Az. 2 Ca 236/20 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 114,66 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus je € 57,33 seit 16.3.2020 und seit 16.4.2020 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.

II.