BVerwG - Urteil vom 20.09.2018
2 A 9.17
Normen:
BHO 2017 § 48 Abs. 1 S. 1; BHO 1994 § 48; BerRehaG § 1 Abs. 1; BerRehaG § 3 Abs. 1 S. 2; AGG § 10 S. 1; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 3; GG Art. 33 Abs. 2; RL 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1 S. 2 Buchst. c);
Fundstellen:
BVerwGE 163, 112
DÖV 2019, 199
ZBR 2019, 102

Regelung der allgemeinen Einstellungshöchstaltersgrenze von 50 Jahren für Bundesbeamte i.R.d. Verfassungsrechts; Berücksichtigung von als politische Verfolgung anerkannten Zeiten i.R.d. Anwendung der Einstellungshöchstaltersgrenze zugunsten des Einstellungsbewerbers

BVerwG, Urteil vom 20.09.2018 - Aktenzeichen 2 A 9.17

DRsp Nr. 2018/18479

Regelung der allgemeinen Einstellungshöchstaltersgrenze von 50 Jahren für Bundesbeamte i.R.d. Verfassungsrechts; Berücksichtigung von als politische Verfolgung anerkannten Zeiten i.R.d. Anwendung der Einstellungshöchstaltersgrenze zugunsten des Einstellungsbewerbers

1. Die in § 48 BHO 2017 geregelte allgemeine Einstellungshöchstaltersgrenze von 50 Jahren für Bundesbeamte unterliegt weder verfassungs- noch unionsrechtlichen Bedenken.2. Als politische Verfolgung gemäß § 3 i.V.m. § 1 BerRehaG anerkannte Zeiten müssen im Rahmen der Anwendung der Einstellungshöchstaltersgrenze gemäß § 48 BHO 2017 nicht (zusätzlich) zugunsten des Einstellungsbewerbers berücksichtigt werden.3. Ein auf ein Präjudizinteresse wegen eines beabsichtigen Schadensersatzprozesses gestützter Feststellungsantrag, dass die Ablehnung eines Einstellungsbewerbers auf der Grundlage von § 48 BHO 1994 und des dazu ergangenen Rundschreibens des Bundesministeriums der Finanzen rechtswidrig war, ist begründet (und ein Schadensersatzbegehren nicht offensichtlich aussichtslos), weil die Ablehnung auf einer verfassungsrechtlich unzureichenden Rechtsgrundlage beruht.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Bundeskanzleramts vom 28. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2017 rechtswidrig ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.