BAG - Urteil vom 26.10.2010
3 AZR 711/08
Normen:
PersVG Berlin § 71;
Fundstellen:
AuA 2010, 723
BAGE 136, 85
EBE/BAG 2010, 38
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 26.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 2293/07
ArbG Berlin, vom 10.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 14498/06

Regelung der Entwicklung der Betriebsrente durch Dienstvereinbarung; Berücksichtigung der Einkommenssenkung entsprechend der Arbeitszeitverkürzung; Beachtung der Grundsätze von Recht und Billigkeit

BAG, Urteil vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 711/08

DRsp Nr. 2011/2146

Regelung der Entwicklung der Betriebsrente durch Dienstvereinbarung; Berücksichtigung der Einkommenssenkung entsprechend der Arbeitszeitverkürzung; Beachtung der Grundsätze von Recht und Billigkeit

1. Eine Dienstvereinbarung kann die Entwicklung der Betriebsrente rechtswirksam an die Entwicklung des Einkommens der aktiv beschäftigten Arbeitnehmer knüpfen. Dabei dürfen Senkungen des Einkommens der Arbeitnehmer entsprechend einer Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit einbezogen werden. 2. Soweit es die Dienstvereinbarung ermöglicht, das mit der Ausgangsrente definierte Versorgungsniveau zu beeinträchtigen, entspricht sie nicht den nach § 71 PersVG Berlin zu beachtenden Grundsätzen von Recht und Billigkeit, zu denen auch die zwingenden Grundwertungen des Betriebsrentenrechts gehören. Insoweit ist die Regelung unwirksam. Orientierungssätze: