OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.03.2017
15 B 286/17
Normen:
GO NRW § 9; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; AVBWasserV § 22 Abs. 4; SGB I § 35; SGB VIII § 61; SGB X § 67 S. 1;
Fundstellen:
ZMR 2017, 605
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 269/17

Regelung der Wasserwirtschaft als eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge von überragender Bedeutung; Lasten des Anschlusszwangs und Benutzungszwangs als Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung auf dem Grundstückseigentum; Grundstückseigentümer als der richtige satzungsrechtliche Adressat des Anschlussrechts und Benutzungsrechts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2017 - Aktenzeichen 15 B 286/17

DRsp Nr. 2017/4832

Regelung der Wasserwirtschaft als eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge von überragender Bedeutung; Lasten des Anschlusszwangs und Benutzungszwangs als Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung auf dem Grundstückseigentum; Grundstückseigentümer als der richtige satzungsrechtliche Adressat des Anschlussrechts und Benutzungsrechts

Die Regelung der Wasserwirtschaft ist eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge von überragender Bedeutung. Die öffentliche Hand kann diese Aufgabe aber in verschiedenen Organisationsformen - damit auch in privater Rechtsform - wahrnehmen. Der Anschluss- und Benutzungszwang des § 9 GO NRW lastet als Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auf dem Grundstückseigentum. Der Grundstückseigentümer ist der richtige satzungsrechtliche Adressat des Anschluss- und Benutzungsrechts. Eigene Ansprüche des Mieters oder Pächters auf Anschluss an die Wasserversorgung kommen vor diesem Hintergrund grundsätzlich auch mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht in Betracht. Der Mieter oder Pächter kann und muss sich insofern an den Vermieter oder Verpächter, d. h. in der Regel den Grundstückseigentümer, als Kunden des Versorgungsunternehmens halten.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.