BAG - Urteil vom 21.08.2013
5 AZR 410/12
Normen:
Tarifvertrag für den Krankenhausarbeitgeberverband Hamburg e. V. (vom 14. Juni 2007) § 6.1; Tarifvertrag für den Krankenhausarbeitgeberverband Hamburg e. V. (vom 14. Juni 2007) § 8;
Fundstellen:
AP Krankenanstalten Nr. 11
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 04.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 33/11
ArbG Hamburg, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 53/10

Regelung des Freiheitausgleichs nach dem TV-KAH

BAG, Urteil vom 21.08.2013 - Aktenzeichen 5 AZR 410/12

DRsp Nr. 2013/22299

Regelung des Freiheitausgleichs nach dem TV-KAH

§ 6.1 Abs. 2 TV-KAH beinhaltet einen institutionalisierten automatischen Freizeitausgleich und nicht einen Freizeitausgleich an konkreten Tagen.

I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 4. Oktober 2011 - 2 Sa 33/11 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. März 2011 - 29 Ca 53/10 - teilweise abgeändert.

2. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. November 2010 - 29 Ca 53/10 - wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 211,70 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2010 zu zahlen. Im Übrigen werden das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

3. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten am 11. November 2010 veranlassten und von ihr allein zu tragenden Kosten, werden der Klägerin zu 69 % und der Beklagten zu 31 % auferlegt.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag für den Krankenhausarbeitgeberverband Hamburg e. V. (vom 14. Juni 2007) § 6.1;