BAG - Urteil vom 19.01.2010
3 AZR 191/08
Normen:
BGB § 195; BGB § 195 (a.F.); BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 202; BGB § 212; BGB § 225 (a.F.); BGB § 242; EGBGB Art. 229 § 5; EGBGB Art. 229 § 6; ZPO § 688 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 2
BAGE 133, 90
MDR 2010, 797
NZA 2011, 520
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1398/07
ArbG Hamm, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 399/07

Regelungsgehalt und Anwendungsbereich des Art. 229 § 6 EGBGB; Verzicht auf die Verjährungseinrede bei Arbeitgeberdarlehen

BAG, Urteil vom 19.01.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 191/08

DRsp Nr. 2010/8039

Regelungsgehalt und Anwendungsbereich des Art. 229 § 6 EGBGB; Verzicht auf die Verjährungseinrede bei Arbeitgeberdarlehen

1. Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB dient der Klarstellung, welche Fristen auf bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits entstandene, jedoch noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung finden, wann der Lauf der Fristen beginnt und auf welche Weise der Fristablauf unterbrochen oder gehemmt werden kann. Für diesen Anwendungsbereich stellt Art. 229 § 6 EGBGB im Verhältnis zu Art. 229 § 5 EGBGB, der eine allgemeine Überleitungsvorschrift zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz enthält, die speziellere Überleitungsvorschrift dar. 2. Art. 229 § 6 EGBGB findet keine Anwendung auf Vorschriften, die die Erleichterung oder Erschwerung der Verjährung oder den Verzicht auf die Einrede der Verjährung betreffen. Orientierungssätze: 1. Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 dient der Klarstellung, welche Fristen auf bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits entstandene, jedoch noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung finden, wann der Lauf der Fristen beginnt und auf welche Weise der Fristablauf unterbrochen oder gehemmt werden kann. Für diesen Anwendungsbereich stellt Art. § im Verhältnis zu Art. § , der eine allgemeine Überleitungsvorschrift zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz enthält, die speziellere Überleitungsvorschrift dar (Leitsatz 1).