LAG Hamm, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1398/07
ArbG Hamm, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 399/07
Regelungsgehalt und Anwendungsbereich des Art. 229 § 6 EGBGB; Verzicht auf die Verjährungseinrede bei Arbeitgeberdarlehen
BAG, Urteil vom 19.01.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 191/08
DRsp Nr. 2010/8039
Regelungsgehalt und Anwendungsbereich des Art. 229 § 6EGBGB; Verzicht auf die Verjährungseinrede bei Arbeitgeberdarlehen
1. Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6EGBGB dient der Klarstellung, welche Fristen auf bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits entstandene, jedoch noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung finden, wann der Lauf der Fristen beginnt und auf welche Weise der Fristablauf unterbrochen oder gehemmt werden kann. Für diesen Anwendungsbereich stellt Art. 229 § 6EGBGB im Verhältnis zu Art. 229 § 5EGBGB, der eine allgemeine Überleitungsvorschrift zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz enthält, die speziellere Überleitungsvorschrift dar.2. Art. 229 § 6EGBGB findet keine Anwendung auf Vorschriften, die die Erleichterung oder Erschwerung der Verjährung oder den Verzicht auf die Einrede der Verjährung betreffen.Orientierungssätze:1. Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 dient der Klarstellung, welche Fristen auf bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits entstandene, jedoch noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung finden, wann der Lauf der Fristen beginnt und auf welche Weise der Fristablauf unterbrochen oder gehemmt werden kann. Für diesen Anwendungsbereich stellt Art. § im Verhältnis zu Art. § , der eine allgemeine Überleitungsvorschrift zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz enthält, die speziellere Überleitungsvorschrift dar (Leitsatz 1).
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